Beantragung einer Stundung
Nach § 222 Satz 1 AO können Ansprüche der Stadt Treuchtlingen aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.
Um hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen prüfen zu können, ist ein begründeter Antrag des Zahlungspflichtigen notwendig. Daraus muss ersichtlich sein, warum es Ihnen unmöglich ist, die Rückstände nicht oder nicht in voller Höhe zu begleichen.
Nur mit Hilfe der Angaben in diesem Fragebogen kann über den Stundungsantrag entschieden werden. Wir bitten Sie deshalb, den Fragebogen vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen und die relevanten Beweismittel beilegen, da bei einem unvollständig ausgefüllten Fragebogen keine Stundung gewährt werden kann.
Gemäß § 90 Abgabenordnung sind Sie zur Mitwirkung bei der Ermittlung des betreffenden Sachverhaltes verpflichtet.